AGB Vermietung

AGB Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung, Stand: 05/2005

Allgemeines

Für die Vermietung gelten in Ergänzung zu den AGB der Frema – Freizeit & Medien Agentur, Anja Nierling/Bernd Schneider GbR (nachfolgend Frema genannt), die im übrigen uneingeschränkt gültig sind, nachfolgende Bedingungen.

Die gemietete Ware bleibt grundsätzlich Eigentum der Frema. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn durch Überschreiten der Mietdauer der zu berechnende Mietpreis den Kaufpreis entspricht. Der Mieter erwirbt durch die Miete keinen Anspruch auf Anrechnung des Mietpreises auf den Kaufpreis. Der Mieter kann die gemietete Ware nur mit schriftlicher Zustimmung der Frema käuflich erwerben. Eine teilweise Anrechnung auf Kaufpreis muss durch beide Parteien vereinbart werden. Für bestellte, aber nicht abgeholte Geräte berechnen wir 50% des Gesamtmietpreises.

Preise

Die in der Mietpreisliste genannten Preise verstehen sich inkl. MwSt. Alle Preise sind Tagesmietpreise (Nutztage). Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per Vorkasse. Eine Kaution oder sonstige Sicherheit für gemietete Ware muss der Mieter nur dann stellen, wenn dies von der Frema ausdrücklich verlangt wird. Die Preise gelten ab Lager Kassel. Alle Transportkosten für Anlieferung und Abholung trägt der Mieter. Dies gilt ausdrücklich auch für das Stadtgebiet Kassel.

Übergabe der Mietsache

Der Mietpreis schließt eine Einweisung in Aufbau und Bedienung ein. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, die gemietete Anlage in ordnungsgemäßen und vollständigen Zustand erhalten zu haben. Bei Abholung der Ware muss vom Mieter ein gültiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt werden.

Behandlung der Mietsache

Der Mieter hat die gemietete Ware sorgfältig zu behandeln und sachgerecht zu bedienen bzw. bedienen zu lassen. Veränderungen an der gemieteten Ware dürfen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Frema. Die gemieteten Geräte dürfen ohne unsere Zustimmung nicht weiter vermietet werden. Die Frema weist ausdrücklich auf die für die Montage und Installation, insbesondere in öffentlichen Gebäuden bzw. auf Bühnen, geltenden besonderen Sicherheitsrichtlinien bzw. Vorschriften für Sachverständigenabnahmen hin. Diese sind vom Mieter unbedingt zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich hiermit, sich über diese Sicherheitsrichtlinien und Vorschriften zu informieren, sowie Montage, Installation und Abnahmen gemäß den geltenden Sicherheitsrichtlinien und Vorschriften vorzunehmen. Der Mieter verpflichtet sich hiermit, seinen Abnehmern diese Sicherheitsrichtlinien und Vorschriften mitzuteilen, sowie die für die Montage, Installation, und Sachverständigenabnahme geltenden Vorschriften ebenfalls seinen Abnehmern aufzuerlegen. Dekorationsobjekte sind nicht flammenhemmend. Der Mieter muss prüfen, ob für das Einsatzgebiet ein Flammenschutz (DIN 4102-1, schwer entflammbar o ä.) vorgeschrieben ist. In diesem Fall ist vor dem Aufstellen der Dekoration eine Behandlung mit flammenhemmenden Material vorzunehmen. Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Hersteller- und Typenschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.

Rückgabe der Mietsache

Der Mieter ist verpflichtet, die Ware nach Benutzung in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Eventuelle Beschädigungen sind hierbei unaufgefordert zu melden. Verschmutzungen, Aufkleber, Klebeband etc. sind vom Mieter zu beseitigen. Der Vermieter kann andernfalls dem Mieter den Aufwand für Reinigung etc. in Rechnung stellen. Nicht aufgewickelte und nicht fachgerecht aufgewickelte Kabel werden mit 2.- Euro pro Stück in Rechnung gestellt.

Ist eine reine Abholung vereinbart, ist das Mietgut abholfertig und aufladebereit zu halten.

Wird der vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten, behalten wir es uns vor, pro angefangenen Tag einen vollen Tagesmietpreis in Rechnung zu stellen. Ist es Ihnen nicht möglich die Anlage rechtzeitig zurückzubringen, bitten wir in jedem Fall um Mitteilung. Nicht zurückgebrachtes Equipment wird zum Tagesneupreis in Rechnung gestellt.

Haftung

Sollten Teile der Mietsache während der Veranstaltung einen defekt aufweisen der nicht schuldhaft vom Mieter verursacht wurde, muss der Mieter unverzüglich Kontakt mit der Frema mit der Ihm zur Verfügung stehenden Service-Rufnummer aufnehmen.

Der Mieter trägt das uneingeschränkte Haftungsrisiko für den Verlust der gemieteten Ware - gleich aus welchem Grunde - sowie für Beschädigungen, die auf unsachgemäßer Handhabung oder unsachgemäßem Einsatzzweck beruhen, leichte und grobe Fahrlässigkeit sind hierbei ausdrücklich eingeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Abnutzungen, die bei normaler Benutzung entstehen. Beschädigtes Equipment wird zum Tagesneupreis in Rechnung gestellt.

Jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Frema, z.B. bei unverschuldetem Defekt des Mietgegenstandes, sind der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des jeweiligen Mietgegenstands beschränkt.

Im Falle höherer Gewalt, wozu auch Material-, Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen usw. gehören, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne das der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Frema, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestimmung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

Gerichtsstand

Erfüllungsort, Leistungsort und Gerichtstand ist Kassel.